Impressum und AGB
Umzüge und Kleintransporte
Thomas Gross
Konventstraße 82
84503 Altötting
USt-IdNr .: DE 254959063
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Thomas Gross Umzüge und Kleintransporte
1. Beauftragung eines Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder seitens des Auftraggebers sind freiwillig und sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn
der Verladung fällig und in bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn
auf Kosten des Absenders einzulagern § 419 findet entsprechende Anwendung. Bei erteilten Aufträgen die einen
Arbeitsaufwand von mehr als einen Tag entstehen lassen, ist der Möbelspediteur berechtigt eine Anzahlung in
Höhe von bis zu 50% des voraussichtlichen Auftragswertes zu verlangen. Sollte der Auftraggeber den Auftrag nach
der Auftragserteilung wieder stornieren, so wird diese Anzahlung nicht mehr zurück erstattet und dient zur
Abgeltung des Schadens des Möbelspediteurs. Ein Nachweis über die tatsächliche Schadenshöhe kann vom
Auftraggeber nicht verlangt werden, sofern der Schaden mit der Anzahlung abgegolten ist. Eine
Schadensforderung, gegen Nachweis, über den Anzahlungsbetrag hinaus bleibt dem Möbelspediteur vorbehalten.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese
werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der
Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen,
Transportversicherung gem. § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und
dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands
finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum
Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von
EUR 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes aber durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlussgründe.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist: Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Gold, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender. Beförderung von nicht vom
Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern. Verladen oder entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entlade stelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit
des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Beulen, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer
der in Ziffern 1 - 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsabschlußgründe nur berufen, wenn er
alle ihm nach den Umständen anliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt
der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes begrenzt sich in der Regel nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das
gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch den einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die
dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in
Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung
eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fast oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss die um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe der telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.)